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Kindertagespflege
Arbeitslosenversicherung
Wird die selbständige Tätigkeit als Tagespflegeperson mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen oder ausgeübt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung zu begründen (§ 28a SGB III). Voraussetzung ist u. a., dass unmittelbar bzw. in einem bestimmten Zeitraum vor der Aufnahme der Tätigkeit bereits ein Versicherungspflichtverhältnis (z. B. ein Arbeitsverhältnis) bestand. Außerdem muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Nähere Informationen erteilt die zuständige Arbeitsagentur.

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