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Kindertagespflege
Die rechtliche Situation der Kindertagespflege
Um als Tagespflegeperson arbeiten zu können, sind im Vorfeld eine Reihe vorbereitender Maßnahmen zu ergreifen.
Grundvoraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Tagespflegeperson ist die
Pflegeerlaubnis
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Darüber hinaus sind natürlich auch die finanziellen Aspekte, wie Einkünfte und Aufwendungserstattungen für Tagespflegepersonen interessant. Schließlich müssen noch versicherungsrechtliche Fragen geklärt sein, wie etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Nachfolgend erfahren sie mehr zu den einzelnen Punkten.
Einkünfte aus der Kindertagespflege
Tagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig. Erfolgt die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege, erhalten die Tagespflegepersonen eine Geldleistung seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
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Kranken- und Pflegeversicherung
Die selbständig tätige Tagespflegeperson muss selbst für eine Kranken- und Pflegeversicherung sorgen. Selbstständige Tagespflegepersonen können entweder über den Ehepartner familienversichert, freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sein.
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Rentenversicherung
Auch für die Altersvorsorge ist die selbständig tätige Tagespflegeperson selbst verantwortlich.
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Arbeitslosenversicherung
Wird die selbständige Tätigkeit als Tagespflegeperson mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen oder ausgeübt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung zu begründen (§ 28a SGB III).
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Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung
Kinder, die von einer i. S. d. § 23 SGB VIII geeigneten Tagespflegeperson betreut werden, sind gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Auch die Tagespflegeperson selbst steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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