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Kindertagespflege

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Kranken- und Pflegeversicherung

Die selbständig tätige Tagespflegeperson muss selbst für eine Kranken- und Pflegeversicherung sorgen. Selbstständige Tagespflegepersonen in der gesetzlichen Krankenkasse können entweder über den Ehepartner familienversichert oder freiwillig krankenversichert sein. Für die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung gilt eine jährlich geänderte, monatliche Gesamteinkommensgrenze. Unverheiratete Tagespflegepersonen und solche, deren Einkommen die Gesamteinkommensgrenze übersteigt, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern. Da die Kindertagespflegetätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung i. d. R. als nicht hauptberufliche Tätigkeit eingestuft wird (§§ 10, 240 SGB V), muss bei einem Einkommen bis zu 851,67 Euro monatlich im Regelfall nur der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden (Ausnahmen bestehen z. B. bei Tagespflegepersonen mit nicht gesetzlich versichertem Ehepartner oder bei Bezug des Gründungszuschusses). Die Hälfte hiervon bekommt die Tagespflegeperson dabei vom Jugendhilfeträger erstattet. Auch hier gilt: Ansprechpartner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).

Tagespflegepersonen können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse ist das Einkommen für die Höhe der Versicherungsprämie nicht ausschlaggebend. Die Höhe der Prämie, die vom Versicherten zu zahlen ist, hängt vom abgesicherten Risiko (Basis-, Standard- oder Volltarif), vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand des Versicherten ab.

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[http://www.vorteil-kinderbetreuung.de/139] - 07.02.2012
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