Bücherstapel, auf dem sich ein Kind abstützt.

Kindertagespflege

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Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung

Kinder, die von einer i. S. d. § 23 SGB VIII geeigneten Tagespflegeperson betreut werden, sind gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Der Unfallversicherungsschutz besteht während der Betreuung durch die Tagespflegeperson und auf dem direkten Weg des Kindes dorthin bzw. wieder nach Hause (wie bei Kindergarten- und Schulkindern).

Falls die Tagespflegeperson selbst einen Unfall während ihrer Tätigkeit erleidet, ist sie ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist bei selbstständig tätigen Tagespflegepersonen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW, § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Die Tagespflegeperson muss sich innerhalb einer Woche nach Beginn der Tätigkeit dort anmelden.

Die nachgewiesenen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung werden vom Jugendamt nach Einreichen des entsprechenden Beitragsbescheids erstattet.

Die Tagespflegeperson ist in der Zeit, in der die Eltern nicht anwesend sind, aufsichtspflichtig (§ 832 BGB). Ist dem Kind oder durch das Verhalten des Kindes ein Schaden entstanden, wird i. d. R. eine Aufsichtspflichtverletzung vermutet. Da es mitunter schwierig sein kann, den Entlastungsbeweis zu führen, sollte die Tagespflegeperson ihre Tätigkeit über eine Haftpflichtversicherung absichern. Dies ist bei vielen Versicherungsunternehmen durch Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit in die Privathaftpflichtversicherung möglich; einige Jugendhilfeträger, Vereine und Verbände bieten spezielle Gruppenhaftpflichtversicherungen für Tagespflegepersonen an. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob die Versicherungsbedingungen auf den jeweiligen Fall (z. B. entgeltliche Betreuung, Anzahl der Kinder, Ort der Betreuung) passen.

Die Tätigkeit in anderen geeigneten Räumen kann u. U. nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert werden; hier ist ggf. eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.

Nähere Auskünfte erteilen die Versicherungsunternehmen, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und weitere zuständige Stellen, im Online-Handbuch zur Kindertagespflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Handbuch Kindertagespflege [http://www.handbuch-kindertagespflege.de/allgemein/dok/1.php].



[http://www.vorteil-kinderbetreuung.de/142] - 17.05.2012
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