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Fragen und Antworten
Welche steuerlichen Vergünstigungen können Eltern für die Kinderbetreuung geltend machen?
Kinderbetreuungskosten sind unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter bzw. eines Tagesvaters oder durch die Betreuung durch eine Tagespflegeperson im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigungsfähig. Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
In der Regel gilt: Eltern können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Und zwar bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können diese steuerlichen Vorteile wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausschöpfen.
Ist die oder der Alleinerziehende oder ein Partner krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten im Rahmen der Sonderausgaben. Für alle anderen Eltern, also wenn z.B. ein Partner erwerbstätig und der andere zu Hause ist, gilt das Gleiche, allerdings nur für ihre Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren (3. bis 6. Geburtstag). Für alle anderen Kinder haben diese Eltern aber die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten im Rahmen von so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich mindernd wirksam werden zu lassen, wenn sie ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen lassen. Hier werden 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten – höchstens aber 600 Euro – als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Dafür müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein.


