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Kindertagespflege
Viele Eltern wünschen sich für die Kleinsten die familiennahe und flexible Betreuungsform der Kindertagespflege. Durch durch kleine Gruppengröße ermöglicht die Kindertagespflege eine individuelle Betreuung und Fördderung – davon profitieren besonders Kinder unter drei Jahren. Kindertagespflege wird grundsätzlich in drei verschiedenen Formen angeboten:
Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern (das Gesetz spricht von “Personensorgeberechtigten”) betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Tagesmutter ist von den Eltern weisungsabhängig, damit besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgeber. Die Tagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird umgangssprachlich als “Kinderfrau” oder “Kinderbetreuer/in” bezeichnet.
Kindertagespflege im Haushalt der Tagesmutter / des Tagesvaters
Bei der Kindertagespflege außerhalb des Elternhaushaltes verbringt das Kind einen Teil des Tages in der familiären Situation einer anderen Familie, eventuell mit den eigenen Kindern und dem Partner der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters. Insbesondere für Kinder alleinerziehender Eltern oder Einzelkinder kann dies ein wichtiges Erlebnis sein.
Bis zu fünf Kinder können im Haushalt der Tagesmutter / des Tagesvaters betreut werden. Allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund von landesrechtlichen Voraussetzungen oder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden, z.B. wenn die Räumlichkeiten nicht für die Betreuung von mehreren Kindern geeignet sind, mehrere eigene kleine Kinder mitbetreut werden oder zu pflegende Angehörige mit versorgt werden müssen. Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) erforderlich.
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Die Betreuung kann – außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters – auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Das Landesrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen Räume als “geeignet” beurteilt werden können. Hierzu gehören:
- ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten
- eine anregungsreiche Ausgestaltung
- geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien
- unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse
- insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen
Die besondere Form der Großtagespflegestelle
In einigen Bundesländern wird mehreren Tagesmüttern oder Tagesvätern eine Genehmigung zur gemeinschaftlichen Betreuung von mehr als fünf Kindern erteilt. In der Regel wird dies als “Großtagespflege” bezeichnet. Die Großtagespflege ermöglicht den Tagespflegepersonen ein Arbeiten im unmittelbaren kollegialen Austausch.
Unter Umständen gibt es für die Erlaubnis für eine Großtagespflegestelle besondere Auflagen, was die baulichen Gegebenheiten angeht. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) erteilt hierzu Auskünfte über die konkreten Bedingungen vor Ort.
Weitere Informationen finden Sie im Online-Handbuch Kindertagespflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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