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Kinderförderungsgesetz
Das Kinderförderungsgesetz (KiFöG)
Das Kinderförderungsgesetz (KiföG), das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, ist der entscheidende Schritt hin zu einem bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Angebot [/a_z_kinderbetreuung/dok/print/30.php#bedarf] der Betreuung für Kinder unter drei Jahren. Folgende wichtige Regelungen enthält das Kinderförderungsgesetz:
- Für die erste Phase bis 31. Juli 2013 werden, verglichen mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), erweiterte, objektiv rechtliche Verpflichtungen für die Bereitstellung von Plätzen eingeführt. Ziel sind vor allem die Kinder, die eine Betreuung für ihre Entwicklung besonders brauchen. Zudem sollen nicht nur berufstätige, sondern bereits auch Arbeit suchende Eltern einen gesicherten Betreuungsplatz bekommen. Damit fällt eine der letzten Hürden für Alleinerziehende, die oft erst einen Arbeitsplatz finden, wenn sie die Betreuung ihres Kindes gesichert haben, weg.
- Ab dem 1. August 2013, nach Abschluss der Ausbauphase, soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eingeführt werden.
- Die Bundesregierung setzt auf ein vielfältiges Betreuungsangebot und forciert die Profilierung der Kindertagespflege. Deshalb sollen 30 Prozent der neuen Plätze in diesem Bereich geschaffen werden. Dazu werden klare Standards festgesetzt. Eine Tagesmutter darf grundsätzlich nicht mehr als fünf Kinder betreuen. Kommen mehr Kinder dazu, muss eine pädagogische Qualifikation nachgewiesen werden und es dürfen nicht mehr Kinder in der Gruppe sein als in einer vergleichbaren Kita- oder Kindergruppe des Landes. Die Bezahlung soll leistungsgerecht sein. Die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die öffentliche Hand. Dabei wird eine Sonderregelung bis 2013 eingeführt: Tagesmütter, die bis zu fünf Kinder betreuen, werden als nebenberuflich Selbständige eingestuft. Damit wird bei einem geringen monatlichen Gesamtverdienst eine beitragsfreie Familienversicherung sichergestellt und bei höherem Einkommen ein niedriger Beitragssatz gewährt. Im Einkommensteuergesetz wird festgeschrieben, dass die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatteten Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei bleiben.
- Die Finanzierung des Ausbaus der Kinderbetreuung steht auf einer seriösen Grundlage: Der Bund beteiligt sich mit vier Milliarden Euro an den Ausbaukosten von insgesamt zwölf Milliarden Euro. Die Bundesbeteiligung an den Investitionskosten bis 2013 ist durch das Sondervermögen von 2,15 Milliarden Euro auf Grund des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes seit dem vergangenen Jahr sichergestellt. So sind die nötigen Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbau- sowie Sanierungs-, und Renovierungsmaßnahmen bereits verfügbar. Das KiföG regelt zudem die nötigen Änderungen im Finanzausgleichgesetz zur Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten. Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zu Gunsten der Länder sind dies 1,85 Milliarden Euro zwischen 2009 und 2013 und ab 2014 dauerhaft 770 Millionen Euro jährlich.
Anlagen
- Das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) (.pdf, Download Datei von externem Server) [http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/kifoeg-gesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,rwb=true.pdf]
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