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A-Z Kinderbetreuung – Buchstabe: K

Kommunale Kinderbetreuungsbörsen

Kinderbetreuungsbörsen sind Datenbanken, in denen trägerübergreifend alle Arten von Angeboten zur Kinderbetreuung, also insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflegepersonen auf kommunaler Ebene, zusammengefasst sind und die sowohl von Behörden und Verbänden als auch insbesondere von Eltern eingesehen werden können.

Möglich ist auch die Berücksichtigung weiterer Angebote, wie Ferienbetreuung und Kinderspielkreise. Daten, die im Internet erscheinen können, sind beispielsweise die Anzahl der vorhandenen und freien Plätze, Angaben zum Personal, die Öffnungszeiten oder das pädagogische Konzept.

Von einer guten Betreuungsbörse profitieren alle:

  • Eltern können sich einfach informieren
  • Einrichtungen und Tagesmütter präsentieren ihr Angebot
  • Länder und Kommunen erhalten einen besseren Überblick
  • Verbände können ihr Profil hervorheben
  • Jobcenter und Betriebe werden die Börse nutzen, um Betreuungsplätze zu vermitteln.

Voraussetzung für die Einrichtung einer kommunalen Kinderbetreuungsbörse ist die umfassende Vernetzung und Beteiligung möglichst aller Träger und Betreuungsanbieter vor Ort. Zugleich muss gewährleistet werden, dass alle Möglichkeiten genutzt werden, um einen Missbrauch der Betreuungsbörse zu verhindern.


Kinderförderungsgesetz (KiföG)

Das Kinderförderungsgesetz (KiföG), das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, ist der entscheidende Schritt hin zu einem bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Angebot der Betreuung für Kinder unter drei Jahren. Folgende wichtige Regelungen enthält das Kinderförderungsgesetz:

Zu den Regelungen des KiföG


Kindergarten

Der Kindergarten ist eine Einrichtung der öffentlichen und frühen Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Er gehört als Elementarbereich zu unserem Bildungswesen. Bei der Tagesbetreuung nimmt der Kindergarten einen herausgehobenen Platz ein. Seit dem 1. Januar 1996 hat jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII).


Kinderhort

Der Begriff "Kinderhort" wird oft synonym zum Hort gebraucht. Mehr Informationen unter Hort


Kinderkrippe

Die Kinderkrippe ist eine Einrichtung für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Sie kann auch als Gruppe für Kinder diesen Alters innerhalb einer Kindertageseinrichtung organisiert sein. Bislang besuchen 18 Prozent aller Kinder unter drei Jahren eine Krippe bzw. eine Tagesmutter / einen Tagesvater.


Kindertageseinrichtungen

Dies sind Einrichtung der freien und öffentlichen Jugendhilfe, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertageseinrichtungen gewährleisten die Kindertagesbetreuung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, und werden unterteilt in Kinderkrippen, Kindergärten und Horte. Für sie gilt der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag, der die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes umfasst. Die dort tätigen Erzieherinnen und Erzieher verwirklichen den Förderungsauftrag mittels entwickelter pädagogischer Konzepte, und evaluieren deren Umsetzung mittels geeigneter Verfahren. Sie arbeiten mit den Erziehungsberechtigten in wesentlichen Fragen der Erziehung, Bildung und Betreuung zusammen, aber auch mit Schulen und anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen.


Kindertagespflege

Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern inner- oder außerhalb des Kindeshaushaltes durch Tagesmütter oder Tagesväter. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Die Tagesmutter oder der Tagesvater unterstützt und ergänzt die Familie bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Kindertagespflege kommt für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren in Frage, vor allem aber für Kinder unter drei Jahren. Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf Betreuung entweder in einer Kindertageseinrichtung oder aber – evtl. auch zusätzlich – in der Kindertagespflege. Auch für Schulkinder kann die Betreuung in Kindertagespflege eine Möglichkeit der Betreuung vor und nach der Schule sein.

Die Kindertagespflege als besonders familiennahe und flexible Betreuungsform spielt eine wesentliche Rolle bei dem geplanten Ausbau der Kinderbetreuung bis zum Jahr 2013. Ein Drittel der neuen Betreuungsplätze soll in der Kindertagespflege entstehen. Aus diesem Grund legt das Kinderförderungsgesetz für diese Betreuungsform ein klares Profil mit festen Standards fest: Eine Tagesmutter darf grundsätzlich nicht mehr als fünf Kinder betreuen. Kommen mehr Kinder dazu, muss eine pädagogische Qualifikation nachgewiesen werden und es dürfen nicht mehr Kinder in der Gruppe sein als in einer vergleichbaren Kita- oder Krippengruppe des Landes. Die Bezahlung soll leistungsgerecht sein. Die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die öffentliche Hand. Dabei wird eine Sonderregelung bis 2013 eingeführt: Tagesmütter, die bis zu fünf Kinder betreuen, werden als nebenberuflich Selbständige eingestuft. Damit wird bei einem geringen monatlichen Gesamtverdienst eine beitragsfreie Familienversicherung sichergestellt und bei höherem Einkommen ein niedriger Beitragssatz gewährt. Im Einkommensteuergesetz wird festgeschrieben, dass die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatteten Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei bleiben.


Kindertagesstätte

Als "Kindertagesstätten" werden in Deutschland je nach Region entweder Kinderkrippen, Kindergärten oder Horte mit längeren Öffnungszeiten und mit einer Über-Mittag-Betreuung bezeichnet. Oft ist der Ausdruck auch ein Sammelbegriff, unter dem die Gesamtheit aller drei Einrichtungsarten verstanden wird. Damit entspricht er in etwa der offiziellen Bezeichnung Kindertageseinrichtung.


Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich entlastet, Kinderarmut vermeidet und zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird. Er richtet sich an gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 Euro, die Geringverdiener zusätzlich zum Kindergeld erhalten können. Weitere Informationen bietet Ihnen der Kinderzuschlagsrechner.

www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner


Kindgerechte Räumlichkeiten

Die Betreuung kann – außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters – auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Das jeweilige Landesrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen Räume als "geeignet" beurteilt werden können. Hierzu gehören:

  • ausreichende Spiel- und Freiflächen
  • eine anregungsreiche Ausstattung
  • altersangemessenes Spiel- und Beschäftigungsmaterialien
  • unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse
  • insbesondere für Kleinkinder ruhige Schlafmöglichkeiten
  • Gelegenheit, ein Außenspielgelände (Garten, Spielplatz, Park, Wald) leicht zu erreichen

Kranken- und Pflegeversicherung

Die selbständig tätige Tagespflegeperson muss selbst für eine Kranken- und Pflegeversicherung sorgen. Selbstständige Tagespflegepersonen in der gesetzlichen Krankenkasse können entweder über den Ehepartner familienversichert oder freiwillig krankenversichert sein. Für die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung gilt eine jährlich geänderte, monatliche Einkommensgrenze. Unverheiratete Tagespflegepersonen und solche, die diese Einkommensgrenze übersteigen, müssen sich freiwillig versichern. Bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 840 Euro müssen Sie nur den allgemeinen Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Die Hälfte hiervon bekommt die Tagespflegeperson dabei vom Jugendhilfeträger erstattet. Auch hier gilt: Ansprechpartner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).

Tagespflegepersonen können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse ist das Einkommen für die Höhe der Versicherungsprämie nicht ausschlaggebend. Die Höhe der Prämie, die vom Versicherten zu zahlen ist, hängt vom abgesicherten Risiko (Basis-, Standard- oder Volltarif), vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand des Versicherten ab.





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[http://www.vorteil-kinderbetreuung.de/3] - 17.09.2011
© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend